
Informationen zur Soforthilfe
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG).
Bei Fernwärme entfällt der Abschlag nicht, sondern Sie erhalten eine Überweisung. Dieser Betrag wird von uns zuverlässig bis spätestens 31.12. an Sie überwiesen.
Wenn Sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie den Dezemberabschlag dennoch überweisen. Sie erhalten die Soforthilfe von uns überwiesen.
Die Berechnung des Soforthilfebetrags erfolgt nach § 4 EWSG:
Zahlt der Kunde 12 Abschläge jährlich, erhält er 120 % des Abschlags aus September 2022.
Zahlen Sie als Kunde 11 Abschläge und erhalten zusätzlich eine Endabrechnung jährlich, berechnet sich die Soforthilfe wie folgt: Hat der Kunde eine monatliche Abschlagszahlung für den Monat September 2022 geleistet, so ist diese zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der jährlichen oder sonstigen Abschlagszeiträume. Solange im September 2022 eine Abschlagszahlung geleistet worden ist, ist diese maßgeblich.
Zahlt der Kunde keine Abschläge, sondern erhält er Abrechnungen (jährlich oder quartalsweise), wird der Soforthilfebetrag aus dem vorigen Abrechnungszeitraum (2021) ermittelt (monatlicher Durchschnitt zzgl. Aufschlag von 20%).
Kunden, die erst später im Jahr 2022 an das Nahwärmenetz angeschlossen wurden, erhalten einen Soforthilfebetrag, der sich an dem Soforthilfebetrag von vergleichbaren Kunden orientiert bzw. aus dem bisher bekannten Verbrauch ermittelt wird.
Als Kunde brauchen Sie nicht tätig werden, die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt automatisch.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Zur Plausibilisierung der an Sie zu leistenden Kompensationszahlung sind wir verpflichtet, Informationen über unsere Kundenbeziehung zu Ihnen an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu übermitteln. Zu diesen Informationen zählen eine E-Mail Adresse oder Telefonnummer, eine Postanschrift sowie Wärmemengen und Zahlbeträge.